VVGE 1999/00 Nr. 49, S. 165: Art. 10 Abs. 3 AVIG Anmeldung zur Arbeitsvermittlung als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung und als massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Rahmenfrist. Rückwirkende Anmel
Sachverhalt
V. arbeitete seit dem 1. September 1997 als Betreuerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in der Stiftung B. Per 31. Januar 1998 löste die Stiftung das Arbeitsverhältnis mit V. auf, wobei ihr nachträglich gestützt auf einen vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Dezember 1998 geschlossenen Vergleich auch noch der Lohn für den Monat Februar 1998 ausbezahlt wurde. Am 21. Dezember 1998 meldete sich V. beim Gemeindearbeitsamt in Sarnen rückwirkend per 1. März 1998 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 2. März 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse Obwalden den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Gegen diesen Entscheid erhob V. mit Eingabe vom 1. April 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 2. März 1999 sei aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1. März bis zum 10. Dezember 1998 Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 1.a)aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wird eine Versicherte innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 AVIG). bb) Unbestritten ist, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau für die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1994 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hat, welche nach zwei Jahren, am 30. September 1996 endigte (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG musste die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf von drei Jahren, d.h. bis zum 30. September 1999 eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nachweisen, um erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu können. b)aa) Umstritten ist vorab, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht hat. Dieser Zeitpunkt ist auch massgebend für die Festsetzung der zweijährigen Rahmenfrist, innert welcher die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 hätte erfüllen müssen. Die formelle Anmeldung bei der Gemeinde erfolgte am 21. Dezember 1998. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Ansprüche jedoch rückwirkend per 1. März 1998. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sich bereits im Februar 1998 telefonisch mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie in den vergangenen zwei Jahren nur fünf Monate im Behinderten-Wohnheim gearbeitet habe. Falls sie jedoch wegen der verspäteten Kündigung einen Rechtsanspruch auf einen weiteren Monatslohn habe, könne dieser Monat an die Beitragszeit angerechnet werden. Die entsprechende Forderung müsse jedoch zuerst gerichtlich durchgesetzt werden. Entsprechend dieser Auskunft habe sie am 30. Juli 1998 beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin erhoben und im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches den Lohn für den Monat Februar nachträglich zugesprochen erhalten. bb) Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Das Anknüpfen der Leistungsberechtigung an den Zeitpunkt der Anmeldung dient nicht zuletzt der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit unter den Versicherten (VGE vom 30. Dezember 1998 i.S. G.). Die Arbeitslosenkasse bestreitet nicht, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Februar 1998 telefonisch bei ihr gemeldet habe. Man habe sie darauf hingewiesen, dass ein zusätzlicher Beitragsmonat zur effektiven Beschäftigungszeit angerechnet werden könne, wenn ein Rechtsanspruch auf diesen Beitragsmonat bestehe und dieser nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werde. Sofern nachträglich eine genügende Beitragszeit festgestellt werden könne, sei eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter der Voraussetzung möglich, dass in der beantragten Zeit sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. cc) Diese Auskünfte sowie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nur ein paar Tage nach Erhalt des Gerichtsurteils vom 10. Dezember 1998 beim Gemeindearbeitsamt meldete, lassen darauf schliessen, dass sie der Meinung war, sie könne ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse erst anmelden, nachdem ihre Forderung betreffend den Lohn für den Monat Februar 1998 gerichtlich geklärt sei. Die Behauptung der Arbeitslosenkasse, man empfehle den Versicherten grundsätzlich, sich anzumelden, beweist nicht, dass dies im Falle der Beschwerdeführerin tatsächlich so geschehen ist. Der auch im Sozialversicherungsrecht geltende Vertrauensschutz schützt den gutgläubigen Bürger, wenn er im Vertrauen in eine unrichtige Auskunft - bezogen auf seinen konkreten Sachverhalt - Dispositionen getroffen hat (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, 195 ff.). Die Arbeitslosenkasse hat gemäss ihren eigenen Angaben eine rückwirkende Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern in Aussicht gestellt, falls sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht erfüllt habe. Somit durfte diese davon ausgehen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 1998 gutgeheissen würde, sofern sich nachträglich zeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren. Die Tatsache, dass sie sich im Anschluss an das Telefon mit der Arbeitslosenkasse nicht formell auf dem Arbeitsamt gemeldet hat, darf unter den gegebenen Umständen nicht dazu führen, dass ihre Anspruchsberechtigung, sofern sie überhaupt gegeben ist, erst mit der Anmeldung auf dem Gemeindearbeitsamt am 21. Dezember 1998 beginnt. Als massgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung einer Anspruchsberechtigung ist daher der 1. März 1998 heranzuziehen. 2.a) Es gilt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der gesetzlich vorgesehenen Rahmenfrist vom 1. März 1996 bis 28. Februar 1998 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) die geforderte Mindestbeitragszeit erfüllt hat. Während der Rahmenfrist hat die Beschwerdeführerin lediglich während sechs Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt, nämlich als temporär angestellte Betreuerin in der Stiftung B. vom 1. September 1997 bis 28. Februar 1998. Allein aufgrund dieser Beitragsleistungen wäre daher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht gegeben. b)aa) Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Die Arbeitslosenkasse macht geltend, es könne der Beschwerdeführerin keine Erziehungsperiode angerechnet werden, da die Zeit zwischen der Geburt ihres ersten Kindes am 30. März 1996 und der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. September 1997 lediglich 17 Monate und 2 Tage gedauert habe. Sie stützt sich dabei auf Art. 11a Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02), wonach eine Erziehungsperiode anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat. Mit dieser 1997 in Kraft getretenen Bestimmung wurde eine langjährige Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA) übernommen (ALV-Praxis 96/2). bb) Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 127 diese Anrechnungspraxis mit ausführlicher Begründung als gesetzwidrig erklärt. Aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis AVIG ergebe sich - im Vergleich mit Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG - kein Hinweis, dass der Gesetzgeber eine Mindestdauer für die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode habe vorsehen wollen. Die gesetzgeberische Motivation für die Schaffung von Art. 13 Abs. 2bis AVIG sei der Wunsch nach einem Ausgleich der faktischen Ungleichbehandlung gewesen, in der sich insbesondere Frauen befänden, die sich der Kindererziehung widmeten und deshalb in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine Beitragszeiten nachweisen könnten. Aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber diesen neuen Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung habe gewähren wollen, dass sich die betroffene Person nach Abschluss der Erziehungsperiode aus einer "wirtschaftlichen Zwangslage" heraus um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Die vorliegend entscheidende Gesetzessystematik weise aber klar darauf hin, dass die Erziehungsarbeit - sofern die wirtschaftliche Zwangslage gegeben sei - wie eine beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit und nicht als Grund für eine Befreiung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG anerkannt werden sollte. Daher dürfe die Anrechnung der Erziehungsperiode nicht von einer Mindestdauer abhängig gemacht werden. Da der mit der Revision von 1997 in Kraft getretene Art. 11a Abs. 2 AVIV im damaligen Verfahren noch nicht zur Anwendung gelangte, liess das Bundesgericht in seinem Entscheid die Frage offen, ob auf diese Bestimmung, welche die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Praxis des BWA übernimmt, überhaupt abgestellt werden dürfte. Davon ausgehend, dass die auf dem Verordnungsweg eingeführte Mindestentzugsdauer für die Anrechenbarkeit von Erziehungsperioden vor dem Hintergrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer akzessorischen Überprüfung nicht standhalten würde, hat der Bundesrat daher den Art. 11a Abs. 2 AVIV auf den 1. Januar 2000 bereits wieder ausser Kraft gesetzt (AS 2000, 174). Im vorliegenden Verfahren kann die Beschwerdeführerin in der entscheidenden Rahmenfrist nicht nur eine Erziehungsperiode von etwas mehr als 17 Monaten sondern auch die unter Erw. 2.a erwähnte beitragspflichtige Beschäftigung nachweise. Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 127 unmissverständlich erklärt, dass die als Beitragszeit anrechenbaren Perioden für den Nachweis der erforderlichen Beitragszeit zusammengezählt werden müssten. Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse, die einzelnen Beitragsperioden isoliert zu betrachten, entspricht nicht dem Sinn von Art. 13 AVIG und ist daher gesetzwidrig.
c) Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlich vorgesehenen Rahmenfrist vom 1. März 1996 bis 28. Februar 1998 die geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten mit einer Beitragszeit von insgesamt mehr als 23 Monaten grundsätzlich erfüllt hätte. Wie bereits erwähnt, kann jedoch die - vorliegend entscheidende - Erziehungsperiode nur dann als Beitragszeit angerechnet werden, wenn sich die Beschwerdeführerin nach deren Abschluss in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen hat (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Eine solche Zwangslage wäre vorliegend gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zusammen mit dem anrechenbaren Vermögen weniger als 55% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG betragen hätte (Art. 11b AVIV i.V. mit Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, lag das monatliche Einkommen ihres Ehegatten im fraglichen Zeitpunkt bei Fr. 4 900.--. Ohne die Details zu kennen, rechtfertigt es sich, dieses Einkommen dem versicherten Verdienst des Ehegatten gleichzusetzen. Der Grenzbetrag gemäss Art. 11b Abs. 1 AVIG i.V. mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 UVV liegt bei Fr. 4 455.-- (55% von Fr. 97 200.--/12), was deutlich unter dem Einkommen der Ehegatten liegt. Von einer wirtschaftlichen Zwangslage, wie sie in Art. 11b AVIV i.V. mit Art. 13 Abs. 2ter AVIG umschrieben wird, kann daher keine Rede sein, weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin erübrigen.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erziehungsperiode der Beschwerdeführerin nicht angerechnet werden kann, nicht wegen ihrer Dauer, sondern weil die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Zwangslage nicht gegeben ist. Als Beitragszeit gilt somit lediglich die sechsmonatige Erwerbstätigkeit in der Stiftung B., womit die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist. Die Arbeitslosenkasse hat daher eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht - wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung - verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 1999 zu bestätigen. (Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Eidg. Versicherungsgericht am 27. Juni 2000 ab). de| fr | it Schlagworte monat arbeitslosenkasse erziehungsperiode rahmenfrist versicherter entscheid arbeitslosenentschädigung rückwirkung stiftung beitragspflichtige beschäftigung ehegatte bundesgericht gesetz telefon lediger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund UVV: Art.22 AVIG: Art.8 Art.9 Art.10 Art.11b Art.13 Art.14 Art.23 AVIG: Art.13 AVIV: Art.11a Art.11b Amtliche Sammlung 2000/174 Praxis (Pra) 96 Nr.2 Leitentscheide BGE 125-V-127 VVGE 1999/00 Nr. 49
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1999/00 Nr. 49, S. 165: Art. 10 Abs. 3 AVIG Anmeldung zur Arbeitsvermittlung als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung und als massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Rahmenfrist. Rückwirkende Anmeldung zufolge Vertrauensschutzes gestattet (Erw. 1). Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2bis AVIG Erfüllung der Mindestbeitragszeit in der Rahmenfrist; Anrechnung der Erziehungsperiode; Erfordernis der wirtschaftlichen Zwangslage (Erw. 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2000 Sachverhalt: V. arbeitete seit dem 1. September 1997 als Betreuerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis in der Stiftung B. Per 31. Januar 1998 löste die Stiftung das Arbeitsverhältnis mit V. auf, wobei ihr nachträglich gestützt auf einen vor dem Kantonsgericht Nidwalden am 10. Dezember 1998 geschlossenen Vergleich auch noch der Lohn für den Monat Februar 1998 ausbezahlt wurde. Am 21. Dezember 1998 meldete sich V. beim Gemeindearbeitsamt in Sarnen rückwirkend per 1. März 1998 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 2. März 1999 lehnte die Arbeitslosenkasse Obwalden den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Gegen diesen Entscheid erhob V. mit Eingabe vom 1. April 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 2. März 1999 sei aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1. März bis zum 10. Dezember 1998 Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen. Aus den Erwägungen: 1.a)aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Wird eine Versicherte innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 AVIG). bb) Unbestritten ist, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau für die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1994 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet hat, welche nach zwei Jahren, am 30. September 1996 endigte (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG musste die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf von drei Jahren, d.h. bis zum 30. September 1999 eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nachweisen, um erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen zu können. b)aa) Umstritten ist vorab, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung geltend gemacht hat. Dieser Zeitpunkt ist auch massgebend für die Festsetzung der zweijährigen Rahmenfrist, innert welcher die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 hätte erfüllen müssen. Die formelle Anmeldung bei der Gemeinde erfolgte am 21. Dezember 1998. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Ansprüche jedoch rückwirkend per 1. März 1998. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sich bereits im Februar 1998 telefonisch mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung gesetzt und die Auskunft erhalten, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie in den vergangenen zwei Jahren nur fünf Monate im Behinderten-Wohnheim gearbeitet habe. Falls sie jedoch wegen der verspäteten Kündigung einen Rechtsanspruch auf einen weiteren Monatslohn habe, könne dieser Monat an die Beitragszeit angerechnet werden. Die entsprechende Forderung müsse jedoch zuerst gerichtlich durchgesetzt werden. Entsprechend dieser Auskunft habe sie am 30. Juli 1998 beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen ihre frühere Arbeitgeberin erhoben und im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches den Lohn für den Monat Februar nachträglich zugesprochen erhalten. bb) Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts oder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Das Anknüpfen der Leistungsberechtigung an den Zeitpunkt der Anmeldung dient nicht zuletzt der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit unter den Versicherten (VGE vom 30. Dezember 1998 i.S. G.). Die Arbeitslosenkasse bestreitet nicht, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Februar 1998 telefonisch bei ihr gemeldet habe. Man habe sie darauf hingewiesen, dass ein zusätzlicher Beitragsmonat zur effektiven Beschäftigungszeit angerechnet werden könne, wenn ein Rechtsanspruch auf diesen Beitragsmonat bestehe und dieser nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werde. Sofern nachträglich eine genügende Beitragszeit festgestellt werden könne, sei eine rückwirkende Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung unter der Voraussetzung möglich, dass in der beantragten Zeit sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien. cc) Diese Auskünfte sowie der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nur ein paar Tage nach Erhalt des Gerichtsurteils vom 10. Dezember 1998 beim Gemeindearbeitsamt meldete, lassen darauf schliessen, dass sie der Meinung war, sie könne ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse erst anmelden, nachdem ihre Forderung betreffend den Lohn für den Monat Februar 1998 gerichtlich geklärt sei. Die Behauptung der Arbeitslosenkasse, man empfehle den Versicherten grundsätzlich, sich anzumelden, beweist nicht, dass dies im Falle der Beschwerdeführerin tatsächlich so geschehen ist. Der auch im Sozialversicherungsrecht geltende Vertrauensschutz schützt den gutgläubigen Bürger, wenn er im Vertrauen in eine unrichtige Auskunft - bezogen auf seinen konkreten Sachverhalt - Dispositionen getroffen hat (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, 195 ff.). Die Arbeitslosenkasse hat gemäss ihren eigenen Angaben eine rückwirkende Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern in Aussicht gestellt, falls sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht erfüllt habe. Somit durfte diese davon ausgehen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 1998 gutgeheissen würde, sofern sich nachträglich zeigt, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren. Die Tatsache, dass sie sich im Anschluss an das Telefon mit der Arbeitslosenkasse nicht formell auf dem Arbeitsamt gemeldet hat, darf unter den gegebenen Umständen nicht dazu führen, dass ihre Anspruchsberechtigung, sofern sie überhaupt gegeben ist, erst mit der Anmeldung auf dem Gemeindearbeitsamt am 21. Dezember 1998 beginnt. Als massgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung einer Anspruchsberechtigung ist daher der 1. März 1998 heranzuziehen. 2.a) Es gilt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der gesetzlich vorgesehenen Rahmenfrist vom 1. März 1996 bis 28. Februar 1998 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) die geforderte Mindestbeitragszeit erfüllt hat. Während der Rahmenfrist hat die Beschwerdeführerin lediglich während sechs Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt, nämlich als temporär angestellte Betreuerin in der Stiftung B. vom 1. September 1997 bis 28. Februar 1998. Allein aufgrund dieser Beitragsleistungen wäre daher ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht gegeben. b)aa) Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Die Arbeitslosenkasse macht geltend, es könne der Beschwerdeführerin keine Erziehungsperiode angerechnet werden, da die Zeit zwischen der Geburt ihres ersten Kindes am 30. März 1996 und der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1. September 1997 lediglich 17 Monate und 2 Tage gedauert habe. Sie stützt sich dabei auf Art. 11a Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02), wonach eine Erziehungsperiode anrechenbar ist, wenn sie in der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 18 Monate gedauert hat. Mit dieser 1997 in Kraft getretenen Bestimmung wurde eine langjährige Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA) übernommen (ALV-Praxis 96/2). bb) Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 127 diese Anrechnungspraxis mit ausführlicher Begründung als gesetzwidrig erklärt. Aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2bis AVIG ergebe sich - im Vergleich mit Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG - kein Hinweis, dass der Gesetzgeber eine Mindestdauer für die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode habe vorsehen wollen. Die gesetzgeberische Motivation für die Schaffung von Art. 13 Abs. 2bis AVIG sei der Wunsch nach einem Ausgleich der faktischen Ungleichbehandlung gewesen, in der sich insbesondere Frauen befänden, die sich der Kindererziehung widmeten und deshalb in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit keine Beitragszeiten nachweisen könnten. Aus den Materialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber diesen neuen Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung habe gewähren wollen, dass sich die betroffene Person nach Abschluss der Erziehungsperiode aus einer "wirtschaftlichen Zwangslage" heraus um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Die vorliegend entscheidende Gesetzessystematik weise aber klar darauf hin, dass die Erziehungsarbeit - sofern die wirtschaftliche Zwangslage gegeben sei - wie eine beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit und nicht als Grund für eine Befreiung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 AVIG anerkannt werden sollte. Daher dürfe die Anrechnung der Erziehungsperiode nicht von einer Mindestdauer abhängig gemacht werden. Da der mit der Revision von 1997 in Kraft getretene Art. 11a Abs. 2 AVIV im damaligen Verfahren noch nicht zur Anwendung gelangte, liess das Bundesgericht in seinem Entscheid die Frage offen, ob auf diese Bestimmung, welche die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Praxis des BWA übernimmt, überhaupt abgestellt werden dürfte. Davon ausgehend, dass die auf dem Verordnungsweg eingeführte Mindestentzugsdauer für die Anrechenbarkeit von Erziehungsperioden vor dem Hintergrund der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer akzessorischen Überprüfung nicht standhalten würde, hat der Bundesrat daher den Art. 11a Abs. 2 AVIV auf den 1. Januar 2000 bereits wieder ausser Kraft gesetzt (AS 2000, 174). Im vorliegenden Verfahren kann die Beschwerdeführerin in der entscheidenden Rahmenfrist nicht nur eine Erziehungsperiode von etwas mehr als 17 Monaten sondern auch die unter Erw. 2.a erwähnte beitragspflichtige Beschäftigung nachweise. Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 127 unmissverständlich erklärt, dass die als Beitragszeit anrechenbaren Perioden für den Nachweis der erforderlichen Beitragszeit zusammengezählt werden müssten. Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse, die einzelnen Beitragsperioden isoliert zu betrachten, entspricht nicht dem Sinn von Art. 13 AVIG und ist daher gesetzwidrig.
c) Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlich vorgesehenen Rahmenfrist vom 1. März 1996 bis 28. Februar 1998 die geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten mit einer Beitragszeit von insgesamt mehr als 23 Monaten grundsätzlich erfüllt hätte. Wie bereits erwähnt, kann jedoch die - vorliegend entscheidende - Erziehungsperiode nur dann als Beitragszeit angerechnet werden, wenn sich die Beschwerdeführerin nach deren Abschluss in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die sie zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen hat (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Eine solche Zwangslage wäre vorliegend gegeben, wenn das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zusammen mit dem anrechenbaren Vermögen weniger als 55% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG betragen hätte (Art. 11b AVIV i.V. mit Art. 13 Abs. 2ter AVIG). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, lag das monatliche Einkommen ihres Ehegatten im fraglichen Zeitpunkt bei Fr. 4 900.--. Ohne die Details zu kennen, rechtfertigt es sich, dieses Einkommen dem versicherten Verdienst des Ehegatten gleichzusetzen. Der Grenzbetrag gemäss Art. 11b Abs. 1 AVIG i.V. mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 UVV liegt bei Fr. 4 455.-- (55% von Fr. 97 200.--/12), was deutlich unter dem Einkommen der Ehegatten liegt. Von einer wirtschaftlichen Zwangslage, wie sie in Art. 11b AVIV i.V. mit Art. 13 Abs. 2ter AVIG umschrieben wird, kann daher keine Rede sein, weshalb sich vorliegend weitere Abklärungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin erübrigen.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erziehungsperiode der Beschwerdeführerin nicht angerechnet werden kann, nicht wegen ihrer Dauer, sondern weil die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Zwangslage nicht gegeben ist. Als Beitragszeit gilt somit lediglich die sechsmonatige Erwerbstätigkeit in der Stiftung B., womit die in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG vorausgesetzte Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt ist. Die Arbeitslosenkasse hat daher eine Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Recht - wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung - verneint. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 2. März 1999 zu bestätigen. (Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Eidg. Versicherungsgericht am 27. Juni 2000 ab). de| fr | it Schlagworte monat arbeitslosenkasse erziehungsperiode rahmenfrist versicherter entscheid arbeitslosenentschädigung rückwirkung stiftung beitragspflichtige beschäftigung ehegatte bundesgericht gesetz telefon lediger Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund UVV: Art.22 AVIG: Art.8 Art.9 Art.10 Art.11b Art.13 Art.14 Art.23 AVIG: Art.13 AVIV: Art.11a Art.11b Amtliche Sammlung 2000/174 Praxis (Pra) 96 Nr.2 Leitentscheide BGE 125-V-127 VVGE 1999/00 Nr. 49